Der Verein

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Sitz

Action Bantou Children e. V.
c/o: Ambulante Kinderchirurgie Hannover
Mendelssohnstraße 26, in 30173 Hannover

Förderverein zur Unterstützung der Kindergesundheit und Kindermedizin in Kamerun
Development Association of Children Health and Pediatric in Cameroon
Association de Soutien de la Santé infantile et du Developpement de la Médecine Pédiatrique au Cameroun


ABC e. V. dient zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Kinder und Mütter in Kamerun über verschiedenen Hilfsaktionen.

HINTERGRUND
Afrika ist derzeit der am schnellsten demografisch wachsenden Kontinent. So sollen bis 2050 rund zwei Milliarden Babys geboren werden und sich die Bevölkerungszahl in den afrikanischen Ländern zum heutigen Stand, 1,1 Milliarden, verdoppeln. Obwohl die Bevölkerung wächst, besteht in Afrika – insbesondere in den Ländern südlich der Sahara – eine hohe Kindersterblichkeit. Lag diese 2012 bei 9 Prozent (1 Kind von 11), ist sie seit 1990 um rund 8 Prozent gesunken (1990: 17 Prozent, 1 Kind von 6). Plan
Kamerun ist ein Land mit bester medizinischer Versorgung in Zentralafrika: Allerdings sterben ca. 83000 Kinder unter 5 Jahren jährlich in Kamerun durch Krankheiten, die vermieden werden könnten oder die einfach zu behandeln wären. 50% der Todesfälle kommen im häuslichen Milieu oder in den ländlichen, entlegeneren Gebieten Kameruns vor. Das Fachgebiet Pädiatrie verschmälert sich lediglich auf die Tropenmedizin. Kinderchirurgie, Kinderpsychotherapie, Sozialpädiatrie existieren nicht.

WAS MACHT ABC e. V.?
ABC e.V. Organisiert und baut ein Kinderzentrum, das ein großes Kompetenznetzwerk mit allen Fachgruppen der Kindermedizin anbietet. Somit werden Fachärzte der Kinder- und Jugendmedizin: Pädiatrie, Kinderchirurgie, Kinderpsychotherapie, Sozialpädiatrie vernetzt.
ABC e.V. erschafft ländliche Krankenmobilen „Mobile Clinic-Cars“ als praktische Brücken zwischen ländlichen Gesundheitszentren und dem Kinderzentrum
ABC e.V. vernetzt die peripheren öffentlichen Gesundheitszentren, Mobile Clinic-Cars und Kompetenzkinderzentrum. Ziel ist es, den aufwändigen persönlichen Arztbesuch in der Stadt durch eine von Fachpersonal unterstützte Behandlung vor Ort zu ersetzen. Dazu gehört auch eine Risikoabschätzung des Krankheitsbildes, damit Fälle mit hohem Komplikationsrisiko sich rechtzeitig im Kinderzentrum vorstellen.
ABC e.V. macht Lobbyarbeit mit Präventionskampagne

ZUKUNFTSBLICK ABC e. V.
Gewinn von Ärzteschaften und Wissenschaftlern aller Fachrichtungen aus Deutschland zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Insbesondere Kontaktpflege mit den ärztlichen deutschen Kollegen der DGKJ (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin), der DGKCH (Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie) und des BNKD (Bundesverband der niedergelassenen Kinderchirurgen Deutschlands e. V.).
Für schwierige Krankheitsbilder wird die fachärztliche Kompetenz in Deutschland eingeschaltet. Televisite – Telekonsultation – Telediagnostik – Telecare – Teleteaching – Telemonitoring- Telechirurgie.
Organisiert regelmäßige wissenschaftliche und akademisch-medizinische Austausche zwischen DGKJ, DGKCH, BNKD – und Kamerun, unter anderem auch den Technologietransfer mit Deutschland.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Action Bantou Children e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a.) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
b.) die Förderung der Bildung und Erziehung
c.) die Förderung mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
zu a.)
  • Beschaffung geländetaugliche Mobile Clinic-Cars zur ländlichen Gesundheitsversorgung (Beratung, Impfungen, Diagnostik und Behandlungen vor Ort) von vorwiegend Kindern und Müttern in Kamerun. Es handelt sich um eine Anschaffung mit medizinischer Grundausrüstung ausgestattetes Kastenfahrzeug, besetzt mit medizinischen Fachkräften.
  • Aufbau einer Mutter-Kind-Klinik in Kamerun.
  • Diese Mobile Clinic-Cars sollen als praktische Brücke zwischen den ländlichen Gesundheitsstellen und der geplanten Mutter-Kind-Klinik eingesetzt werden.
  • Die Mobile Clinic-Cars werden nach einem Einsatzplan die Dörfer anfahren und an den zentralen Dorfplätzen offene Sprechstunden für Schwangere und Kinder anbieten. Komplizierte Behandlungsfälle werden erkannt und an die zentrale Mutter-Kind-Klinik überwiesen.
  • Rekrutierung, Vorbereitung und Vermittlung von Freiwilligen zur Übernahme von medizinischen, logistischen und administrativen Aufgaben;
  • Finanzierung und Beschaffung adäquater Hilfsgüter sowie deren Weiterleitung an bedürftige Einrichtungen im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO.
  • allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;
zu b.)
  • Aufbau von Integrationsschulen für Teenager-Mütter
  • Förderung der Schul- und Berufsausbildung in Kooperation mit ausgewählten Schulen.
  • das Sammeln von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Aktionen sowie die Weitergabe dieser Mittel im Sinne von § 58 Nr. 1 AO im Sinne des Vereinszwecks;
  • die Auswahl von transparenten und sinnvollen Projekten, die in Not leidenden Gebieten bereits bestehen oder entweder durch unmittelbare Arbeit vor Ort oder durch Hinzuziehung von Hilfspersonen (§ 57 Absatz 1 AO) zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung umgesetzt werden, und die Weiterleitung der in Deutschland gesammelten Spenden an diese Projekte unter den Bedingungen des § 58 Nr. 1 AO.
zu c.)
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

§ 3 Vereinsmittel

1. Die zur Erreichung der Vereinsziele notwendigen finanziellen Mittel bezieht der Verein insbesondere aus:
  • Mitgliederbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden, einmaligen oder laufenden Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften, anderen Einnahmen.

§ 4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche volljährige Personen werden, die sich aktiv für die Verwirklichung des Vereinszwecks einsetzen oder eingesetzt haben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat abweichend davon die Möglichkeit, Mitglieder auf Grund besonderer Qualifikation aufzunehmen.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortiger Wirkung.
  4. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  5. Jedes Mitglied sollte an der Umsetzung des Vereinszwecks mitwirken.
  6. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrags oder regelmäßige Sachleistungen unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vorstands. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.
  7. Die Umwandlung der Mitgliedschaft von einer ordentlichen in eine fördernde Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens 1 Monat vor Ende des laufenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
  8. Ehrenmitglieder können jene Mitglieder werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vergeben. Ehrenmitgliedern wird eine reduzierte Beitragszahlung
  9. oder eine Beitragsbefreiung zugestanden. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist im Fall vereinsschädlichen Verhaltens möglich.
  10. Mit dem Begriff Mitglieder sind in der vorliegenden Satzung ausschließlich ordentliche Mitglieder gemeint.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Hierfür muss dieser bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen, Ordnungen, die Satzung oder den Vereinszweck festgestellt wurde. Der Ausschluss bedarf eines, mit einfacher Mehrheit gefassten, Beschlusses des Vorstands. Dieser Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
  4. Ein ordentliches oder förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrags nach zwei erfolgten Mahnschreiben im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Der Vorstand kann den Ausschluss aussetzen, sofern das Mitglied den Zahlungsausfall glaubhaft begründen kann und eine Zahlung in angemessener Frist anweist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Fälligkeit und Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Beide Organe können beschließen, besondere Gremien zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • Feststellung/ Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Abberufung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss insbesondere folgende Punkte umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Schatzmeisters,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Der Versammlungsleiter hat das Recht, Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in erheblichem Maß und wiederholt stören, von dieser auszuschließen. Hierfür benötigt er die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern elektronisch (per E-Mail) oder per Post zugänglich gemacht.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Anzahl der stimmberechtigten und nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder um eins übersteigt.
  3. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder außer dem Vorsitzenden anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsgegenstand als abgelehnt.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Fordern 2/3 der Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung, hat die Versammlungsleitung dem zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung fällt Personalentscheidungen in geheimer Wahl.
  7. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann in diesem Fall in schriftlicher Form erfolgen und erfordert nicht die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorstand sowie 2 Schatzmeistern. Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Den Vorsitz hat der erste Vorstand.
  2. Vorstandsämter können in Personalunion ausgeführt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung ist das Amt des Vorsitzenden.
  3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  4. Sollten die Anforderungen an den Vorstand es erforderlich machen, kann dieser erweitert werden, darf jedoch die Anzahl von 7 Mitgliedern nicht übersteigen. Eine Erweiterung des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Mitgliedsversammlung.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  6. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, bestimmt der Vorstand eine kommissarische Vertretung. Diese muss bei der folgenden regulären Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die schriftlich in Protokollen festgehalten werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend, davon mindestens eines vertretungsberechtigt, anwesend sind.
  9. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied ist von der Zuständigkeit für seine eigene Vergütung ausgeschlossen.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n GeschäftsführerIn als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen.
  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Geschäftsjahre bestimmt. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  2. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Beschluss und Kassenprüfer sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Sollte 1/3 der Mitglieder berechtigte Zweifel an der Bestellung der Kassenprüfer äußern, ist die Berufung eines Kassenprüfers durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Die berechtigten Zweifel an der Bestellung der Kassenprüfer sind dem Vorstand schriftlich und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung mitzuteilen.

§ 13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Help for Congo Kids e.V. ist beim Amtsgericht Hannover unter der VR-Nr. 202749 eingetragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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